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1. Allgemeines
Für alle Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Anderslautende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der SAFIA schriftlich bestätigt werden. Mit dem Erteilen einer Bestellung anerkannt der Besteller die Geschäftsbedingungen der SAFIA und verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen geltend zu machen. 2. Preise und Zahlung Ohne anderslautende Angaben verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, exklusive Lieferkosten, exklusive Montagekosten, Verpackung und Mehrwertssteuer, Preisänderungen, insbesondere gegenüber Prospekten und Katalogen, bleiben vorbehalten.
Lieferungen im Rechnungsbetrag von unter Fr. 100.- erfolgen ohne Rabatt, dafür wird kein Mindermengenzuschlag berechnet. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug bleibt die Berechnung von Verzugszinsen vorbehalten. 3. Lieferfristen, Annahmeverzug Die Lieferfrist läuft ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller von der SAFIA benötigten Angaben und Unterlagen. Sie gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt sowie Lieferverzug oder Nichtlieferung seitens eines Lieferanten. Solche Hindernisse entbinden die SAFIA von der Einhaltung der Lieferfrist, ohne dass dem Käufer das Recht zusteht, aufgrund der Lieferverzögerung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Der Käufer hat jedoch das Recht, nach abgelaufener Lieferfrist von 20 Tagen, ohne Kostenfolge aus dem Vertrag zurückzutreten.
Bei Annahmeverzug des Käufers wird die Ware bis zur Auslieferung im Lager der SAFIA aufbewahrt. Die Lagerung erfolgt während höchstens zwei Monaten unentgeltlich (ohne Verpflichtung), eine längere Lagerzeit wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die Ware wird auf den vereinbarten Termin verrechnet, und die Zahlung des Kaufpreises ist entsprechend fällig.
Die SAFIA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn in der finanziellen Lage des Käufers bis zum Liefertag eine Verschlechterung eingetreten ist, die eine fristgerechte oder vollständige Erfüllung seiner Zahlungspflicht nach den der SAFIA zur Kenntnis gelangten Umständen nicht erwarten lässt. 4. Lieferung Sendungen innerhalb der Schweiz werden im Interesse des Käufers von der SAFIA gegen Transportschaden und Verlust versichert. Ohne besondere Vereinbarung mit dem Kunden wählt die SAFIA die Art des Versandes. Die Versand- und Verpackungskosten werden dem Kunden zu Selbstkosten verrechnet. Teillieferungen sind zulässig. Bei Werklieferung direkt an Kunde, muss für den Ablad bauseits und kostenlos ein Stapler zur Verfügung gestellt werden. 5. Mängelrügen und Beanstandungen Mängelrügen und Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden.

6. Montage
Bei der Montage von Maschinen wird vorausgesetzt, dass der Zugang bzw. die Zufahrt zum Montageplatz frei ist, und dass dieser gemäss den Plänen oder Anweisungen der SAFIA so vorbereitet ist, dass mit der Montage sofort begonnen werden kann. Die dadurch anfallenden Mehrkosten für Vorbereitungsarbeiten seitens der SAFIA werden dem Kunden nach Aufwand separat verrechnet.
In den Montagepreisen sind nicht inbegriffen: Kosten für elektrische Zuleitungen, elektrischer Anschluss der gelieferten Maschine, Maurerarbeiten, Sanitärinstallationen und Montagegerüste, sowie staatliche Gebühren und Prüfungskosten.
Sofern für eine Montage oder Reparatur ein Stapler benötigt wird, muss dieser kostenlos und bauseits zur Verfügung gestellt werden. 7. Gewährleistung/Garantie/Haftung
Für sämtliche Artikel gelten die jeweiligen Qualitäts- und Gewährleistungsbestimmungen der betreffenden Hersteller. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Form. Für Occasionsgeräte besteht keine Garantieverpflichtung.
Ohne anderweitige Vereinbarung beträgt die Garantiezeit 12 Monate vom Datum der Lieferung an gerechnet. Bei folgenden Geräten beträgt die Garantiezeit 6 Monate: Pneumontier- und –Demontier-geräte, Auswuchtmaschinen und auf alle elektronischen Steuerungen.
Die SAFIA ist von der Garantieverpflichtung entbunden, wenn am betreffenden Artikel Reparaturen durch den Käufer selbst oder durch Dritte vorgenommen wurden. Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ungenügende Wartung, natürliche Abnützung, fehlerhafte, unsachgemässe oder nachlässige Behandlung oder äussere Gewaltanwendung.

Keinen Garantieanspruch haben Schäden an elektrischen Steuerungen, die durch Wasser oder Feuchtigkeit entstanden sind. Defekte infolge unreiner Luft oder Kondenswasser, sind von einer Garantie ausgeschlossen. Schäden die durch fehlerhafte Montage von Drittpersonen entstanden sind, z.B. falsche Drehrichtung der Motoren, sind ausgeschlossen. Rostschäden sind von der Garantie ausgeschlossen.

Wird durch den Käufer ein berechtigter Garantieanspruch erhoben, wird die SAFIA den Mangel nach ihrer Wahl durch Instandstellung oder Ersatz beheben. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Umtausch. Ersetzte Teile gehen in den Eigentum der SAFIA über. Garantiearbeiten an fest eingebauten Geräten werden an Ort und Stelle ausgeführt. Bewegliche Geräte müssen auf Kosten des Käufers an die SAFIA zur Garantiereparatur zugestellt werden.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für direkte und indirekte materielle Folgeschäden, es sei denn, der SAFIA könne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Anspruch auf Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Nichtbenützung der Anlage.
Sofern sich SAFIA bereit erklärt, in Kulanz, den Schaden oder einen Teilschaden zu übernehmen, sind die allfälligen Kosten an SAFIA schriftlich vorzulegen, und bestätigen zu lassen. Sämtliche Garantie- und Haftungsverpflichtungen entfallen, wenn die vereinbarten Zahlungen für die Ware nicht geleistet worden sind.
8. Umtausch
Eintausch und Rücknahme von Waren sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der SAFIA möglich. Die dadurch entstehenden Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Die zurückgegebene Ware muss fabrikneu und originalverpackt sein und dem aktuellen technischen Stand entsprechen. Die SAFIA behält sich ausdrücklich vor, eine Rücknahme oder einen Umtausch abzulehnen oder einen ihr dadurch entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. 9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der SAFIA. Diese ist berechtigt, für die dem Käufer gelieferten Waren einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen, wobei der Käufer verpflichtet ist, bei der Eintragung mitzuwirken, falls dies erforderlich sein sollte.  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner die Niederlassung der SAFIA, bei der die Ware bestellt wurde. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Bern. Zudem behält sich die SAFIA vor, ihre Rechte gegenüber dem Besteller beim zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

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